Ist eine Immobilie Bestandteil einer Erbschaft, veranschlagt das Finanzamt die zu zahlende Erbschaftssteuer unter Berücksichtigung des Immobilienwertes. Die Ermittlung des Wertes wird vom Amt anhand eines einfachen Standardverfahrens vorgenommen.
Sofern feststeht, dass der vom Amt festgesetzte Wert den eigentlichen Immobilienwert deutlich übersteigt und damit gleichzeitig die fällige Steuer höher als notwendig ausfällt, kann dieser angefochten werden.
Nur ein Gutachten vom Immobiliensachverständigen ist in diesem Fall ein vom Finanzamt anerkanntes Dokument.